Das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, ist in der Bundesrepublik Deutschland im Grundgesetz (GG) verankert. Artikel 8 Absatz 1 GG gewährt dieses Recht dem Wortlaut nach nur Deutschen, doch wird es durch das Versammlungsgesetz und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte allen Menschen garantiert.
Unter einer Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zusammenkunft mehrerer Personen an einem gemeinsamen Ort zur Erörterung oder Beratung von öffentlichen Angelegenheiten oder zur Kundgabe einer Meinung in solchen Angelegenheiten zu verstehen. Aufzüge (Umzüge, Demonstrationen) sind Versammlungen unter freiem Himmel, die sich (zu Fuß, in Kraftfahrzeugen, Schiffen, Booten, auf Fahrrädern) fortbewegen.
Findet Ihre Versammlung unter freiem Himmel statt ?
Das Recht auf Versammlungen unter freien Himmel kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden (Artikel 8 Absatz 2 GG). Dies geschieht unter anderem durch das Versammlungsgesetz (VersG). § 14 Absatz 1 VersG legt fest, dass öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges bei der zuständigen Behörde - hier: Kreispolizeibehörde- anzumelden sind. Vor Bekanntgabe bedeutet nicht vor Beginn der Versammlung/des Aufzuges, sondern vielmehr vor Aufruf zu dieser Versammlung/diesem Aufzug.
Warum müssen Sie Ihre Versammlung anmelden ?
Durch die Anmeldung soll sichergestellt werden, dass der Versammlung der erforderliche Schutz gewährt werden kann und die Interessen Dritter sowie Sicherheitsinteressen (z.B. durch eine entsprechende Verkehrslenkung) berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde kann ggf. eine Versammlung verbieten, wenn dem Veranstalter das Versammlungsrecht nicht zusteht oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist. Ebenso kann sie Auflagen erlassen oder nicht genehmigte bzw. den Auflagen nicht entsprechende Versammlungen auflösen. Verbotene Versammlungen muss sie auflösen.
Was müssen Sie als Veranstalter/Teilnehmer öffentlicher Versammlungen wissen?
Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Dieses Recht hat nur derjenige nicht, der das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gem. Art. 18 des Grundgesetzes verwirkt hat, der mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärten Partei fördern will, eine Partei, die nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt worden ist, eine Vereinigung, die nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.
Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug öffentlich einlädt, muss als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben. Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern.
Jede öffentliche Versammlung muss einen Leiter haben. Der Leiter übt das Hausrecht aus und bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen und kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Der Leiter hat für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Er kann sich bei der Durchführung seiner Rechte der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Die Verwendung der Ordner bedarf allerdings polizeilicher Genehmigung und ist bei der Anmeldung zu beantragen. Die Ordner müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich sein. Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen. Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen ist, hat sie sofort zu verlassen.
Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste sind nicht anmeldepflichtig.
Verbote:
Bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen sowie auf dem Weg zu derartigen Veranstaltungen ist es insbesondere verboten, Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet oder bestimmt sind, mit sich zu führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, diese zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen, Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen, Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen, in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurück zu legen, Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
Ahndung von Verstößen gegen das Versammlungsgesetz:
Verstöße gegen die Vorschriften des Versammlungsgesetzes sind nach Maßgabe der §§ 21 - 28 VersG strafbar bzw. stellen Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des § 29 VersG dar. Straftaten nach dem VersG werden mit Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren, Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet.
Weitere Information zum Versammlungsrecht finden Sie auf der Landesseite der Polizei Nordrhein-Westfalen.