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Bilder und Videos weiterleiten? Einfach so...
... erst überlegen!
Soll ich Dir das mal schicken?
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Soll ich dir das mal schicken?

Über soziale Medien wie WhatsApp, Facebook und Instagram werden täglich Millionen von Nachrichten verschickt. Das Weiterleiten von Videos und Bildern geht schnell, manchmal jedoch zu schnell. Auch Videos von Gewalttaten oder Bilder von nackten Minderjährigen werden unreflektiert über das Internet verbreitet. Häufig ist den Versendern solcher Nachrichten nicht klar, dass sie sich hiermit strafbar machen können.

Recht am eigenen Bild


Das Foto der Freundin auf Instagram geteilt oder das Video der letzten Chorprobe in die WhatsApp Gruppe gestellt. Noch nie war es so einfach, innerhalb kürzester Zeit Bilder und Videos mit anderen Personen zu teilen. Doch die Begeisterung für manche Aufnahme lässt dabei häufig den Sinn für die Rechte der fotografierten Personen in den Hintergrund treten.

Denken sollte man jedoch immer an das Recht am eigenen Bild. Dieses ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch selbst bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Fotos oder Videos von ihm veröffentlicht werden. Dieses Recht ist gesetzlich in den §§ 22-24 des sogenannten „Kunsturhebergesetztes“ geregelt.

Der Grundsatz ist: Keine Veröffentlichung von Personenaufnahmen ohne deren Zustimmung! Wenn Sie das Verbreiten von Fotos über WhatsApp mit dem Einkleben von analogen Fotos in das Familienalbum vergleichen wird schnell klar, dass hier auch nicht jeder Schnappschuss hingehört.

Dies gilt auch für die Veröffentlichung von Fotos minderjähriger Kinder. Hier müssen zusätzlich auch die Erziehungsberechtigten nach der Einwilligung gefragt werden.

Bei Verstößen gegen das Recht am eigenen Bild drohen Strafanzeigen und/oder zivilrechtliche Ansprüche.

Gewaltvideos


„Nach einem Terroranschlag gibt es zwei Orte, die man meiden sollte, den Tatort und soziale Medien.“  schreibt eine Zeitung, nachdem auf Facebook Anfang November versehentlich Videos des Terroranschlags in Wien veröffentlicht wurden.

Immer wieder verbreiten sich Gewaltvideos über soziale Netzwerke.

Für das Verbreiten, also das Weiterleiten solcher Videos, gibt es in Deutschland eine klare Gesetzeslage. Es ist verboten.

Gemäß § 131 Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Bilder oder Videos „die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen (…) darstellen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.“

Wer ein solches Video verbreitet, dem kann im Ernstfall auch das Mobiltelefon zur Beweissicherung oder zur Gefahrenabwehr entzogen werden, und dieses auch bei Kindern.

Kinderpornografie

Immer wieder tauchen sie in Chatverläufen von Messenger-Diensten wie WhatsApp auf: Bilder und Videos, die den realen sexuellen Missbrauch von Minderjährigen zeigen. Häufig werden sie in Form eines sogenannten „Stickers“ verschickt. Die Verbreiter solcher Inhalte sind nicht ausschließlich die eigentlichen Täterinnen und Täter, also diejenigen, die Kindesmissbrauch begehen und/oder Aufnahmen davon erstellen. Es sind immer häufiger auch junge Menschen, die solche Inhalte unter Freunden und Bekannten weiterverbreiten.

Werden solche Inhalte plötzlich in Chatgruppen geteilt, in denen man selbst Mitglied ist, kann man schnell zur Täterin oder zum Täter werden. Die Messenger-Einstellungen vieler Handynutzenden sind so, dass zugeschickte Bilder oder Videos automatisch in der Galerie des eigenen Smartphones abgelegt werden. Auch ungewollte Bilder und Videos werden somit gespeichert und die empfangende Person dieser Nachrichten gerät in den Besitz strafrechtlicher Inhalte.

Entscheidend ist, die Verbreitung solcher Inhalte zu stoppen und zu melden.

Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

www.soundswrong.de

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